Satzung

Vereinssatzung der Wirtschaftsjunioren Westthüringen e.V.

Mitglied der Wirtschaftsjunioren Deutschland
Mitglied der Junior Chamber International (JCI)

Artikel 1:
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Wirtschaftsjunioren Westthüringen e.V.
    und bildet einen organisierten Zusammenschluss von aufgeschlossenen Unternehmern sowie
    unternehmerisch tätigen Führungs- und Führungsnachwuchskräften aus allen Bereichen der
    Wirtschaft in der Region Westthüringen.
    Der Verein hat seinen Sitz in Gotha; Geschäftsstelle IHK Industrie- und Handelskammer Erfurt /
    Regionales Service-Center Gotha, Gartenstraße 52 in 99867 Gotha.
    Die Postanschrift lautet: Wirtschaftsjunioren Westthüringen e.V.
    Friemarer Str. 38 99867 Gotha
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    Artikel 2:
    Herkunft, Zweck und Aufgaben
  2. gestrichen
  3. Der Verein will in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer und den örtlichen
    Arbeitgeberverbänden
  • in sozialer Verantwortung die freie Marktwirtschaft regional (Region Westthüringen und in
    Zusammenarbeit mit dem WJ-Landesverband im Land) fördern und weiter ausbauen. Der
    Verein beteiligt sich in diesem Sinne an der Tätigkeit des Bundesverbandes und an der
    Tätigkeit von Verbänden der JCI.
  • bei ihren Mitgliedern das Bewusstsein für die Verantwortung von Unternehmen in
    Wirtschaft, Staat und Gesellschaft fördern und vertiefen;
  • zum Aufbau und zur Förderung der dezentralen privaten Wirtschaft in der Region
    Westthüringen, insbesondere im Bereich der mittelständigen Industrie, Handwerk, Handel,
    Gewerbe und freien Berufe beitragen;
  • die Mitglieder mit betriebs- und volkswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerrechtlichen
    sowie gesellschaftspolitischen Problemen vertraut machen und
  • demokratische Strukturen in regionalen Einrichtungen von Wirtschaft, Staat und Gesellschaft
    mit aufzubauen, zu fördern und zu vertiefen.
  1. Dieses Ziel soll im Rahmen der Zusammenkünfte durch Vorträge, Diskussionen,
    Betriebsbesichtigungen sowie durch vielseitigen Erfahrungsaustausch untereinander und mit
    anderen Junioren erreicht werden.
  2. Mit dem Bekenntnis, dass Wirtschaftsjunioren für lebendige und freie Meinungsäußerung stehen
    und sich nur bei allseitiger Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit im Verein in der erstrebten Weise
    bewähren können, wird die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen als selbständig
    wahrzunehmende und selbstverständliche Pflicht erachtet.
    Artikel 3
    Mitgliedschaft
  3. gestrichen
  4. Mitglied der Wirtschaftsjunioren kann werden, wer die Zielgruppeneigenschaften in seiner
    Person verkörpert, die in Artikel 1, Abs. 1 dieser Satzung genannt sind, und die Ziele gemäß
    Artikel 2 dieser Satzung bejaht. Mitglieder der Scientologygruppe oder verfassungsfeindliche
    Gruppen werden ausnahmslos nicht aufgenommen und gehören ausnahmslos nicht zum
    aufnahmefähigen Personenkreis.
  5. Die aktive Mitgliedschaft der Wirtschaftsjunioren können Damen und Herren erwerben, die
    mindestens das 18. Lebensjahr vollendet und das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein
    Bewerber in sonstiger Weise den Zielsetzungen der Wirtschaftsjunioren nahe steht. Über die
    Aufnahme in Ausnahmefällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist Widerspruch an die
    Mitgliederversammlung möglich, die auf ihrer nächsten Sitzung mit zwei Drittel der
    abgegebenen Stimmen endgültig entscheidet, wenn der Vorstand nicht zuvor abhilft. Abhilfe
    liegt nicht vor, wenn sich der Vorstand nicht vor der nächsten Mitgliederversammlung
    gegenüber dem Antragsteller geäußert hat, ob er abhelfen möchte.
  6. Aktive Mitglieder, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, werden Mitglieder des
    Wirtschaftskreises. Desgleichen können weitere fördernde Mitglieder nach Maßgabe der Regeln
    für die Aufnahme von aktiven Mitgliedern in den Wirtschaftskreis aufgenommen werden.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt,
  • durch Austrittserklärung des Mitglieds, die nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist
    und spätestens bis 30.09. eines Jahres zur Geschäftsstelle schriftlich erklärt werden muss.
  • durch Ausschluss,
  •  wenn ein aktives Mitglied in einem Kalenderjahr mehr als der Hälfte der
    Veranstaltungen unentschuldigt ferngeblieben ist.
  •  wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1, Nr. 1 nicht mehr gegeben sind
  •  wenn der Fall des Art 3 Nr. 1 Satz 2 nachträglich eintritt oder bei der
    Aufnahme unbekannt geblieben ist.
  •  wenn ein sonstiger wichtiger Grund in der Person des Auszuschließenden
    vorliegt
  •  wenn der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung und
    Ausschlussandrohung nicht entrichtet wird.
    Beschlüsse über den Ausschluss werden vom Vorstand nach Anhören des Betreffenden gefasst.
    Eine Anhörung ist dann nicht notwendig, wenn der Ausschluss wegen fehlender
    Mitgliederbeiträge erfolgen soll und das Mitglied gemahnt wurde, ohne dass das Mitglied die
    fehlende Zahlung entschuldigte. Wird das auszuschließende Mitglied zu einer Anhörung
    eingeladen oder erfolgt die Anhörung schriftlich, ohne dass das Mitglied erscheint oder reagiert,
    ist der Ausschluss ohne weiteres zulässig. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist
    von einem Monat nach Erhalt des Bescheides der Widerspruch an die Mitgliederversammlung
    möglich, die auf ihrer nächsten Sitzung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen endgültig
    entscheidet. Ein aus in seiner Person liegenden wichtigem Grund ausgeschlossenes Mitglied hat
    keinen anteiligen Rückerstattungsanspruch auf nicht verbrauchte Beitragsanteile für das
    laufende Geschäftsjahr.
    Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Auseinandersetzungs-anspruch
    wegen etwaig gebildeten Vereinsvermögens und keinen Auskehranspruch auf anteiliges
    Vermögen.
  1. Über die Mitgliedschaft der Wirtschaftsjunioren Deutschland in der Junior Chamber
    International (JCI) ist jedes Mitglied ebenfalls der JCI zugehörig.
    Artikel 4
    Rechte und Pflichten der Mitglieder
  2. Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimmrecht.
  3. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliedbeitrages verpflichtet, dessen Höhe
    von der Mitgliederversammlung unter Einschluss der Stimmen aus dem Wirtschaftskreis
    jährlich neu festgelegt oder nach bestehender Höhe bestätigt wird und über dessen Verwendung
    der Vorstand beschließt. Die aktuelle Höhe beträgt 125 Euro im Jahr je Mitglied. Bei
    unterjährigem Eintritt wird der Mitgliedsbeitrag anteilig erhoben. Veränderungsbeschlüsse zur
    Beitragshöhe sind keine Satzungsänderungen und können nach den Regeln der
    Beschlussfassung in einer einfachen Mitgliederversammlung getroffen werden.
    Artikel 5
    Organe
    Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
    A. Mitgliederversammlung
    Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Besprechung von aktuellen Themen und / oder die
    Beschlussfassung zu anstehenden Entscheidungen über Veranstaltungen oder Beiträge des Vereins,
    die der Verein entsprechend seines Satzungszweckes durchführt oder leistet. Die
    Mitgliederversammlung beauftragt und kontrolliert außerdem den Vorstand.
  4. In den ersten drei Monaten eines Jahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
    stattfinden, deren regelmäßige Tagesordnungspunkte sind:
  • Erstattung eines Geschäftsberichtes durch den Vorstand.
  • Bericht des Kassenprüfers.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Neuwahl des Vorstandes im zweijährigen Turnus.
  • Wahl des Kassenprüfers gemeinsam durch Wirtschaftsjunioren und Wirtschaftskreis.
  1. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder auch aus dem Wirtschaftskreis muss der
    Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens 14 Tage zuvor unter Angabe der
    Tagesordnungspunkte einberufen. Eingeladen werden alle aktiven Mitglieder und der
    Wirtschaftskreis. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief, per Fax oder E-Mail.
    Zu den Mitgliederversammlungen dürfen Interessenten und Gäste eingeladen werden. Dies
    ist zu vermeiden, wenn reine Vereinsinterna zu regeln sind, es sei denn, die Einladung der
    Interessenten und Gäste ist sachdienlich.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse
    werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten aktiven Mitglieder gefasst,
    sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Der Wirtschaftskreis wird vorher gehört. In
    Pattsituationen entscheidet die Stimme des Kreissprechers.
  4. Über die Versammlung ist ein Protokoll abzufassen. Protokollführer ist ein stellvertretender
    Vorstand, sofern sich niemand anderes hierzu bereit erklärt.
  5. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Vertreter müssen eine schriftliche Vollmacht
    vorlegen, da sie ansonsten nicht stimmberechtigt sind.
    B. Der Vorstand
    Der Vorstand setzt sich aus den Reihen der aktiven Mitglieder zusammen, vertritt den Verein nach
    außen und übt die Geschäftsführung des Vereins aus. Aufgabe des Vorstands ist es, den
    Satzungszweck umzusetzen. Er schlägt vor, was unternommen wird und wo der Verein sich
    beteiligen kann und sollte. Er trägt für die Organisation Sorge und setzt Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung um.
  6. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem Vorsitzenden und gleichzeitigem Sprecher des Wirtschaftskreises (Kreissprecher). Er
    kann den Verein allein vertreten.
  • dem Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Zweiten Stellvertretenden
    Vorsitzenden. Die Stellvertretenden Vorsitzenden können den Verein nur mit einem anderen
    Vorstandsmitglied vertreten, sei es mit dem Vorsitzenden, einem anderen Stellvertretenden
    Vorsitzenden oder dem Schatzmeister,
  • gegenüber der Bank hat der Schatzmeister die alleinige Kontovollmacht, für die er keine
    Untervollmacht erteilen darf.
  1. Die Bestellung des Vorstands kann ganz oder in einzelnen Personen widerrufen werden, wenn
    die Mitgliederversammlung dies auf gesonderten Antrag beschließt. Ein entsprechender
    Tagesordnungspunkt kann von einem Mitglied zu Beginn einer Mitgliederversammlung
    beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn die Hälfte
    der aktiven Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat
    der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats
    einzuberufen und den Antrag zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen. Die Bestellung
    zum Vorstand wird widerrufen, wenn mehr als ½ der anwesenden aktiven Mitglieder der
    beschlussfähigen Mitgliederversammlung für die Abberufung stimmt. Das im Rang nach dem
    abberufenen Vorstandsmitglied nimmt die Position des abberufenen Vorstands ein. Wird
    der ganze Vorstand abberufen, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte ein Mitglied
    zum kommissarischen Vorstand, der innerhalb eines Monats eine ordentliche
    Mitgliederversammlung einzuberufen hat zum Zwecke der Vorstandswahl. Wird der
    Vorstand um eine oder mehrere Personen auf diese Weise in seiner Anzahl beschränkt, hat er
    das Recht, aus dem Kreis der aktiven Mitglieder die zu besetzende Vorstandsposition durch
    Kooptierung auf Zeit oder auf Dauer zu besetzen. Die Kooptierung ist in der nächsten
    Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Das gleiche gilt, wenn ein Vorstandsmitglied
    aus anderen Gründen ausfällt.
  2. Die finanzielle Vertretungsmacht des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Will
    der Vorstand den Verein mit Schulden belasten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung
    mit der Mehrheit der Stimmen unter Einschluss der Stimmen der Mitglieder des
    Wirtschaftskreises einzuholen.
  3. Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern der Wirtschaftsjunioren und des
    Wirtschaftskreises mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren
    gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl jedes Vorstandsmitglieds soll mittels Stimmzettel
    in getrennten Wahlgängen im geheimen Verfahren erfolgen, sofern nicht durch vorherige
    Abstimmung eine offene Wahl beschlossen wird.
    Artikel 6
    Arbeitskreise
    Arbeitskreise werden aus dem Kreise der bereiten Mitglieder gebildet. Einem Arbeitskreis wird eine
    spezielle Aufgabe, die dem Satzungszweck entspricht, zugewiesen. Der Arbeitskreis hat die ihm
    übertragene Aufgabe zu erfüllen.
  4. Die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand können Arbeitskreise berufen. Diese
    arbeiten in Abstimmung mit dem Vorstand. Sie sind im Zweifel an Weisungen des Vorstandes
    gebunden.
  5. Jeder Arbeitskreis ist dem Vorstand verantwortlich. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit des
    Arbeitskreises. Jeder Arbeitskreis kann sich einen Vorsitzenden bestimmen.
  6. Der Arbeitskreis hat in der Mitgliederversammlung schriftlich einmal im Jahr einen
    Tätigkeitsbericht und nach Erfüllung seiner Aufgaben einen Abschlussbericht vorzulegen.
    Artikel 7
    Änderung der Satzung
    Satzungsänderungen erfolgen mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller Mitglieder
    einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, in der die geplante Satzungsänderung
    unter Bezeichnung des Änderungswunsches und Vorlage eines Änderungsentwurfes als
    Tagesordnungspunkt bekannt gegeben wird.
    Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte aller Mitglieder erschienen ist. § 33 Abs. 1 S 2 und
    3 BGB kommen nicht zur Anwendung (§ 40 BGB).
    Artikel 8
    Auflösung
    Eine Auflösung des Vereins wird nach den gleichen Regeln wie über eine Satzungsänderung von
    einer Mitgliederversammlung beschlossen. Als Liquidator wird der Kreissprecher alleine bestellt.
    Das etwaig verbleibende Auflösungsvermögen des liquidierten Vereins erhält die IHK Erfurt,
    Regionales Service-Center Gotha, als Dank für jahrelange Betreuung.
    Artikel 9
    Gesetzliche Bestimmungen
    Alles Weitere regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Sollte eine Bestimmung dieser Satzung
    unwirksam sein, wird die Satzung als Ganze nicht unwirksam. Anstelle der unwirksamen
    Bestimmung tritt die Gesetzliche des BGB.
    Gotha, den 17.11.2021