Satzung
Vereinssatzung der Wirtschaftsjunioren Westthüringen e.V.
Mitglied der Wirtschaftsjunioren Deutschland
Mitglied der Junior Chamber International (JCI)
Artikel 1:
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Wirtschaftsjunioren Westthüringen e.V.
und bildet einen organisierten Zusammenschluss von aufgeschlossenen Unternehmern sowie
unternehmerisch tätigen Führungs- und Führungsnachwuchskräften aus allen Bereichen der
Wirtschaft in der Region Westthüringen.
Der Verein hat seinen Sitz in Gotha; Geschäftsstelle IHK Industrie- und Handelskammer Erfurt /
Regionales Service-Center Gotha, Gartenstraße 52 in 99867 Gotha.
Die Postanschrift lautet: Wirtschaftsjunioren Westthüringen e.V.
Friemarer Str. 38 99867 Gotha
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2:
Herkunft, Zweck und Aufgaben - gestrichen
- Der Verein will in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer und den örtlichen
Arbeitgeberverbänden
- in sozialer Verantwortung die freie Marktwirtschaft regional (Region Westthüringen und in
Zusammenarbeit mit dem WJ-Landesverband im Land) fördern und weiter ausbauen. Der
Verein beteiligt sich in diesem Sinne an der Tätigkeit des Bundesverbandes und an der
Tätigkeit von Verbänden der JCI. - bei ihren Mitgliedern das Bewusstsein für die Verantwortung von Unternehmen in
Wirtschaft, Staat und Gesellschaft fördern und vertiefen; - zum Aufbau und zur Förderung der dezentralen privaten Wirtschaft in der Region
Westthüringen, insbesondere im Bereich der mittelständigen Industrie, Handwerk, Handel,
Gewerbe und freien Berufe beitragen; - die Mitglieder mit betriebs- und volkswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerrechtlichen
sowie gesellschaftspolitischen Problemen vertraut machen und - demokratische Strukturen in regionalen Einrichtungen von Wirtschaft, Staat und Gesellschaft
mit aufzubauen, zu fördern und zu vertiefen.
- Dieses Ziel soll im Rahmen der Zusammenkünfte durch Vorträge, Diskussionen,
Betriebsbesichtigungen sowie durch vielseitigen Erfahrungsaustausch untereinander und mit
anderen Junioren erreicht werden. - Mit dem Bekenntnis, dass Wirtschaftsjunioren für lebendige und freie Meinungsäußerung stehen
und sich nur bei allseitiger Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit im Verein in der erstrebten Weise
bewähren können, wird die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen als selbständig
wahrzunehmende und selbstverständliche Pflicht erachtet.
Artikel 3
Mitgliedschaft - gestrichen
- Mitglied der Wirtschaftsjunioren kann werden, wer die Zielgruppeneigenschaften in seiner
Person verkörpert, die in Artikel 1, Abs. 1 dieser Satzung genannt sind, und die Ziele gemäß
Artikel 2 dieser Satzung bejaht. Mitglieder der Scientologygruppe oder verfassungsfeindliche
Gruppen werden ausnahmslos nicht aufgenommen und gehören ausnahmslos nicht zum
aufnahmefähigen Personenkreis. - Die aktive Mitgliedschaft der Wirtschaftsjunioren können Damen und Herren erwerben, die
mindestens das 18. Lebensjahr vollendet und das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein
Bewerber in sonstiger Weise den Zielsetzungen der Wirtschaftsjunioren nahe steht. Über die
Aufnahme in Ausnahmefällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist Widerspruch an die
Mitgliederversammlung möglich, die auf ihrer nächsten Sitzung mit zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen endgültig entscheidet, wenn der Vorstand nicht zuvor abhilft. Abhilfe
liegt nicht vor, wenn sich der Vorstand nicht vor der nächsten Mitgliederversammlung
gegenüber dem Antragsteller geäußert hat, ob er abhelfen möchte. - Aktive Mitglieder, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, werden Mitglieder des
Wirtschaftskreises. Desgleichen können weitere fördernde Mitglieder nach Maßgabe der Regeln
für die Aufnahme von aktiven Mitgliedern in den Wirtschaftskreis aufgenommen werden. - Die Mitgliedschaft erlischt,
- durch Austrittserklärung des Mitglieds, die nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist
und spätestens bis 30.09. eines Jahres zur Geschäftsstelle schriftlich erklärt werden muss. - durch Ausschluss,
- wenn ein aktives Mitglied in einem Kalenderjahr mehr als der Hälfte der
Veranstaltungen unentschuldigt ferngeblieben ist. - wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1, Nr. 1 nicht mehr gegeben sind
- wenn der Fall des Art 3 Nr. 1 Satz 2 nachträglich eintritt oder bei der
Aufnahme unbekannt geblieben ist. - wenn ein sonstiger wichtiger Grund in der Person des Auszuschließenden
vorliegt - wenn der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung und
Ausschlussandrohung nicht entrichtet wird.
Beschlüsse über den Ausschluss werden vom Vorstand nach Anhören des Betreffenden gefasst.
Eine Anhörung ist dann nicht notwendig, wenn der Ausschluss wegen fehlender
Mitgliederbeiträge erfolgen soll und das Mitglied gemahnt wurde, ohne dass das Mitglied die
fehlende Zahlung entschuldigte. Wird das auszuschließende Mitglied zu einer Anhörung
eingeladen oder erfolgt die Anhörung schriftlich, ohne dass das Mitglied erscheint oder reagiert,
ist der Ausschluss ohne weiteres zulässig. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist
von einem Monat nach Erhalt des Bescheides der Widerspruch an die Mitgliederversammlung
möglich, die auf ihrer nächsten Sitzung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen endgültig
entscheidet. Ein aus in seiner Person liegenden wichtigem Grund ausgeschlossenes Mitglied hat
keinen anteiligen Rückerstattungsanspruch auf nicht verbrauchte Beitragsanteile für das
laufende Geschäftsjahr.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Auseinandersetzungs-anspruch
wegen etwaig gebildeten Vereinsvermögens und keinen Auskehranspruch auf anteiliges
Vermögen.
- Über die Mitgliedschaft der Wirtschaftsjunioren Deutschland in der Junior Chamber
International (JCI) ist jedes Mitglied ebenfalls der JCI zugehörig.
Artikel 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder - Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimmrecht.
- Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliedbeitrages verpflichtet, dessen Höhe
von der Mitgliederversammlung unter Einschluss der Stimmen aus dem Wirtschaftskreis
jährlich neu festgelegt oder nach bestehender Höhe bestätigt wird und über dessen Verwendung
der Vorstand beschließt. Die aktuelle Höhe beträgt 125 Euro im Jahr je Mitglied. Bei
unterjährigem Eintritt wird der Mitgliedsbeitrag anteilig erhoben. Veränderungsbeschlüsse zur
Beitragshöhe sind keine Satzungsänderungen und können nach den Regeln der
Beschlussfassung in einer einfachen Mitgliederversammlung getroffen werden.
Artikel 5
Organe
Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
A. Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Besprechung von aktuellen Themen und / oder die
Beschlussfassung zu anstehenden Entscheidungen über Veranstaltungen oder Beiträge des Vereins,
die der Verein entsprechend seines Satzungszweckes durchführt oder leistet. Die
Mitgliederversammlung beauftragt und kontrolliert außerdem den Vorstand. - In den ersten drei Monaten eines Jahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden, deren regelmäßige Tagesordnungspunkte sind:
- Erstattung eines Geschäftsberichtes durch den Vorstand.
- Bericht des Kassenprüfers.
- Entlastung des Vorstandes.
- Neuwahl des Vorstandes im zweijährigen Turnus.
- Wahl des Kassenprüfers gemeinsam durch Wirtschaftsjunioren und Wirtschaftskreis.
- Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder auch aus dem Wirtschaftskreis muss der
Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. - Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens 14 Tage zuvor unter Angabe der
Tagesordnungspunkte einberufen. Eingeladen werden alle aktiven Mitglieder und der
Wirtschaftskreis. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief, per Fax oder E-Mail.
Zu den Mitgliederversammlungen dürfen Interessenten und Gäste eingeladen werden. Dies
ist zu vermeiden, wenn reine Vereinsinterna zu regeln sind, es sei denn, die Einladung der
Interessenten und Gäste ist sachdienlich. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten aktiven Mitglieder gefasst,
sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Der Wirtschaftskreis wird vorher gehört. In
Pattsituationen entscheidet die Stimme des Kreissprechers. - Über die Versammlung ist ein Protokoll abzufassen. Protokollführer ist ein stellvertretender
Vorstand, sofern sich niemand anderes hierzu bereit erklärt. - Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Vertreter müssen eine schriftliche Vollmacht
vorlegen, da sie ansonsten nicht stimmberechtigt sind.
B. Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus den Reihen der aktiven Mitglieder zusammen, vertritt den Verein nach
außen und übt die Geschäftsführung des Vereins aus. Aufgabe des Vorstands ist es, den
Satzungszweck umzusetzen. Er schlägt vor, was unternommen wird und wo der Verein sich
beteiligen kann und sollte. Er trägt für die Organisation Sorge und setzt Beschlüsse der
Mitgliederversammlung um. - Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden und gleichzeitigem Sprecher des Wirtschaftskreises (Kreissprecher). Er
kann den Verein allein vertreten. - dem Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Zweiten Stellvertretenden
Vorsitzenden. Die Stellvertretenden Vorsitzenden können den Verein nur mit einem anderen
Vorstandsmitglied vertreten, sei es mit dem Vorsitzenden, einem anderen Stellvertretenden
Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, - gegenüber der Bank hat der Schatzmeister die alleinige Kontovollmacht, für die er keine
Untervollmacht erteilen darf.
- Die Bestellung des Vorstands kann ganz oder in einzelnen Personen widerrufen werden, wenn
die Mitgliederversammlung dies auf gesonderten Antrag beschließt. Ein entsprechender
Tagesordnungspunkt kann von einem Mitglied zu Beginn einer Mitgliederversammlung
beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn die Hälfte
der aktiven Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat
der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats
einzuberufen und den Antrag zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen. Die Bestellung
zum Vorstand wird widerrufen, wenn mehr als ½ der anwesenden aktiven Mitglieder der
beschlussfähigen Mitgliederversammlung für die Abberufung stimmt. Das im Rang nach dem
abberufenen Vorstandsmitglied nimmt die Position des abberufenen Vorstands ein. Wird
der ganze Vorstand abberufen, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte ein Mitglied
zum kommissarischen Vorstand, der innerhalb eines Monats eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen hat zum Zwecke der Vorstandswahl. Wird der
Vorstand um eine oder mehrere Personen auf diese Weise in seiner Anzahl beschränkt, hat er
das Recht, aus dem Kreis der aktiven Mitglieder die zu besetzende Vorstandsposition durch
Kooptierung auf Zeit oder auf Dauer zu besetzen. Die Kooptierung ist in der nächsten
Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Das gleiche gilt, wenn ein Vorstandsmitglied
aus anderen Gründen ausfällt. - Die finanzielle Vertretungsmacht des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Will
der Vorstand den Verein mit Schulden belasten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der Stimmen unter Einschluss der Stimmen der Mitglieder des
Wirtschaftskreises einzuholen. - Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern der Wirtschaftsjunioren und des
Wirtschaftskreises mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl jedes Vorstandsmitglieds soll mittels Stimmzettel
in getrennten Wahlgängen im geheimen Verfahren erfolgen, sofern nicht durch vorherige
Abstimmung eine offene Wahl beschlossen wird.
Artikel 6
Arbeitskreise
Arbeitskreise werden aus dem Kreise der bereiten Mitglieder gebildet. Einem Arbeitskreis wird eine
spezielle Aufgabe, die dem Satzungszweck entspricht, zugewiesen. Der Arbeitskreis hat die ihm
übertragene Aufgabe zu erfüllen. - Die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand können Arbeitskreise berufen. Diese
arbeiten in Abstimmung mit dem Vorstand. Sie sind im Zweifel an Weisungen des Vorstandes
gebunden. - Jeder Arbeitskreis ist dem Vorstand verantwortlich. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit des
Arbeitskreises. Jeder Arbeitskreis kann sich einen Vorsitzenden bestimmen. - Der Arbeitskreis hat in der Mitgliederversammlung schriftlich einmal im Jahr einen
Tätigkeitsbericht und nach Erfüllung seiner Aufgaben einen Abschlussbericht vorzulegen.
Artikel 7
Änderung der Satzung
Satzungsänderungen erfolgen mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller Mitglieder
einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, in der die geplante Satzungsänderung
unter Bezeichnung des Änderungswunsches und Vorlage eines Änderungsentwurfes als
Tagesordnungspunkt bekannt gegeben wird.
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte aller Mitglieder erschienen ist. § 33 Abs. 1 S 2 und
3 BGB kommen nicht zur Anwendung (§ 40 BGB).
Artikel 8
Auflösung
Eine Auflösung des Vereins wird nach den gleichen Regeln wie über eine Satzungsänderung von
einer Mitgliederversammlung beschlossen. Als Liquidator wird der Kreissprecher alleine bestellt.
Das etwaig verbleibende Auflösungsvermögen des liquidierten Vereins erhält die IHK Erfurt,
Regionales Service-Center Gotha, als Dank für jahrelange Betreuung.
Artikel 9
Gesetzliche Bestimmungen
Alles Weitere regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Sollte eine Bestimmung dieser Satzung
unwirksam sein, wird die Satzung als Ganze nicht unwirksam. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung tritt die Gesetzliche des BGB.
Gotha, den 17.11.2021